Die Brennholz Beschaffung

Welche Maßeinheiten gibt es?

Ist die Selbstbeschaffung von Brennholz nicht möglich, muss das Holz beim Fachhändler, Förster oder im Baumarkt gekauft werden. Hierbei unterscheidet man in verschiedenen Maßeinheiten, die man kennen sollte um Preise vernünftig vergleichen zu können.

Wenn der Holzfäller sein Holz an ein Sägewerk verkauft, wird bei diesem Handel meist in Festmetern (fm) gerechnet. Mit dieser Einheit wird der Endverbraucher aber sichtlich wenig anfangen können. Der Festmeter bestimmt die tatsächliche Masse des Holzes und errechnet sich aus dem Durchmesser und der Länge des Baumstammes. Der Raummeter (rm), den man auch „Ster“ nennt, Entspricht ungefähr 0,6 bis 0,7 Festmeter.

Von Polterholz wiederum spricht man, wenn Derbholz von mindestens einen Meter Länge auf „Poltern“ gestapelt werden. Die Derbholzgrenze in Deutschland liegt bei 7 Zentimetern.

In der Regel wird einem beim Kaminholzkauf allerdings der Schüttraummeter (srm) begegnen. Das ist Holz welches lose in Gitterboxen geschüttet wird. Die Boxen haben dabei eine Größe von einen Kubikmeter und das Holz ist zumeist bereits Brennfertig gespaltet. Ein Schüttraummeter entspricht ungefähr 0,7 Raummeter bzw. 0,5 Festmeter.

Alternative zum fertig gespalteten Kaminholz

Wer es noch etwas günstiger möchte, der fährt zum Forstamt und erwirbt dort einen sogenannten Holz-Sammelschein. Mit diesem erhält man die Erlaubnis in ausgewählten Wälder übrig gebliebenen Hölzern aufzusammeln und mit nach Hause zu nehmen. Dabei handelt es sich zumeist um Kronenholz und kleinere Baumstämme. Der Schein hat eine vorher ausgehandelte Gültigkeitsdauer und berechtigt zum aufsammeln einer vereinbarten Menge an Holz. Preislich liegen wir bei dieser Methode der Holzbeschaffung bei ca. 25 Euro je Raummeter. Günstiger wird man wohl nicht an Kaminholz kommen. Es ist allerdings zu beachten, dass es sich um frisches Holz handelt, dass erst noch in einem Kaminholzregal zur Trocknung gelagert werden muss.

Wem das Sammeln nach Restholz nicht ausreicht und über einen Brennholzführerschein verfügt der hat auch die Möglichkeit mit einer Motorsäge in den Wald zu gehen und sich dort das gewünschte Holz zurecht zu sägen. Besitzen Sie keinen Brennholzführerschein, können Sie diesen in einem Kurs (Kosten ca. 100 Euro) erwerben. Voraussetzung dafür ist der Besitz einer Kettensäge sowie die notwendige Schutzausrüstung.

Aber Achtung: auch mit dem Erwerb des Brennholzführerscheins ist das Fällen von Bäumen verboten. Sie dürfen lediglich bereits gefällte Bäume und Hölzer zurechtsägen.

Unterstützung beim Holz sammeln

Das professionelle Holzstämme aus den Wald schaffen nennt man „rücken“. Das wurde früher, vereinzelt auch noch heute, mit der Unterstützung von Rückepferde vorgenommen. In der heutigen Zeit sind dafür natürlich vorrangig Maschinen zuständig, die den Arbeitsprozess um ein vielfaches effektiver gestalten, allerdings weniger waldbodenfeundlich vorgehen.

Dem privaten Holzbeschaffer stehen solche Maschinen wahrscheinlich nicht zur Verfügung. Aber das ist nicht weiter schlimm, denn es gibt auch kleinere Lösungen die einem helfen die meist feuchten und dadurch besonders schweren Baumstämme aus den Wald zu schaffen. Eine dieser Lösungen ist zum Beispiel der Handsappie. Dabei handelt es sich um ein ca. 50cm langes Arbeitsgerät das zum Ziehen und Bewegen von leichteren Hölzern gedacht ist. Die Größere Variante misst satte 150cm und verfügt über 30cm langen gekrümmten Spitze.

Abgerechnet wird im Wald

Das im Wald aufgesammelte Holz muss vor dem Verladen am Rande des Waldweges aufgestapelt werden, damit der Förster begutachten kann wieviel Holz er berechnen muss. Abgerechnet wird dabei in Raummetern.

Altertümliche Rechte berechtigen zum Holzsammeln

Kurios: in einigen Gemeinden werden noch immer uralte Rechtsprechungen, die teilweise mehrere hundert Jahre alt sind, angewandt. In Duisburg beispielsweise besteht noch immer ein altes Bürgerrecht aus dem Mittelalter, dass den Einwohnern das Holz sammeln im Wald erlaubt. Der Holzsammelschein kostet hier nur 10 Euro und ist das gesamte Jahr über gültig.

Fragen Sie doch einmal in Ihrer Gemeinde oder Stadt nach, ob auch hier eventuell noch alte Rechtsprechung bezüglich des Holzes sammeln besteht.